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  • · Fachbeitrag · Liquidationsrecht

    Die Mitarbeiterbeteiligung

    von RA und FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, www.klostermann-rae.de

    | Der liquidationsberechtigte sowie nunmehr auch der an den Liquidationseinnahmen des Krankenhausträgers beteiligte Arzt, soll nach den standesrechtlichen Bestimmungen der Berufsordnungen der (Landes-)Ärztekammern die nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter seiner Abteilung, die ihn bei der Erbringung gesondert berechenbarer wahlärztlicher Leistungen unterstützen, an den Einnahmen aus diesen Leistungen angemessen beteiligen. Gesetzliche Regelungen zur genauen Verteilung der Mittel zur Mitarbeiterbeteiligung sind jedoch Mangelware. |

    Berufsordnung für Ärzte

    Aus den berufsrechtlichen Standesregelungen der Ärzte lassen sich keine durchsetzbaren Ansprüche der nachgeordneten Ärzte auf angemessene Beteiligung herleiten (Bundesarbeitsgericht [BAG], Beschluss vom 16.06.1998, Az. 1 ABR 67/97). So handelt es sich bei den Berufsordnungen um Satzungsrecht der Kammern (gestützt auf die Heilberufegesetze der Länder), das keine zivilrechtlichen Ansprüche verbindlich regeln bzw. begründen kann (BAG, Urteil vom 20.07.2004, Az. 9 AZR 570/03). Verstöße gegen die Mitarbeiterbeteiligung können die Ärztekammern also allenfalls mit den ihnen zur Verfügung stehenden Sanktionsmitteln, wie z. B. der Rüge, ahnden.

     

    Unter Berücksichtigung ausschließlich standesrechtlicher Vorgaben ist der Chefarzt bei der Bestimmung der Höhe der Beteiligung insgesamt sowie der Beteiligung des einzelnen Mitarbeiters frei.