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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Teilnahme des Chefarztes an gesponserten Kongressen: Das gilt steuerlich

    von Steuerberater Björn Ziegler, LZS Steuerberater, www.lzs.de

    | Fällt Lohnsteuer an, wenn ich an einem gesponserten Kongress teilnehme? Das fragen sich vor allem Klinikärzte im Rahmen der Dienstherrengenehmigung regelmäßig. Wenn dann seitens des Veranstalters noch ein „geldwerter Vorteil“ für die ersparte Tagungsgebühr beziffert wird, ist die Verwirrung perfekt. Mehr noch, wenn ein Vortragshonorar ausgezahlt wird. Nachfolgend erfahren Sie, wie es lohnsteuerlich damit aussieht. |

    Vielfältige Interessen und steuerliche Fragen aus Arztsicht

    Gesponserte Kongresse bündeln vielfältige Interessen: Der Dienstherr will sein ärztliches Personal fortbilden und auf den aktuellen Stand bringen. Der Teilnehmer will sich ebenfalls fortbilden und er oder sein Arbeitgeber spart die Teilnahmegebühr, die er aber ja eigentlich von der Steuer absetzen könnte. Die Gäste, die zugleich einen Vortrag halten, erhalten hierfür ein Honorar bzw. eine Aufwandsentschädigung. Der Veranstalter möchte für den guten Namen und eventuellen Folgenutzen voll besetzte Reihen und hochkarätige Referenten, und für die Sponsoren ist es eine Werbemaßnahme. Eine direkte Vorteilsgewährung im Zusammenhang mit Anschaffungen, Verordnungen etc. darf es seit dem Antikorruptionsgesetz ja gerade nicht mehr sein (PP 11/2017, Seite 12).

     

    • Steuerliche Fragen aus Sicht des Arztes
    • Führt die Übernahme der Teilnahmegebühr beim Arzt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn?
    • Kann für die Teilnahme noch etwas bei der Steuer geltend gemacht werden?
    • Ist der Arzt auch Referent: Kann das Honorar steuerfrei als Einnahme aus nebenberuflicher Lehrtätigkeit erklärt werden?