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  • · Fachbeitrag · Mitarbeiterbeteiligung

    Motivation durch Geld - Die Verpflichtung des Chefarztes zur Mitarbeiterbeteiligung

    von Fachanwalt für Medizinrecht und für Arbeitsrecht Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de 

    | Schon immer waren Chefärzte verpflichtet, ihre nachgeordneten Ärzte an den Einnahmen aus Privatliquidation zu beteiligen, wenn der Klinikträger ihnen das Liquidationsrecht gewährt hatte: Eine solche Verpflichtung fand sich in § 29 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO), in den Berufsordnungen zahlreicher Landesärztekammern, in vielen Chefarzt-Verträgen und teilweise auch einzelnen Landeskrankenhausgesetzen. Inzwischen haben sich die Regelungen geändert - was also gilt aktuell? |

    Was sehen die Berufsordnungen vor?

    Da zahlreiche Kliniken vor allem „neuen“ Chefärzten kein Liquidationsrecht mehr einräumen, sind inzwischen auch die berufsrechtlichen Vorschriften und die Landeskrankenhausgesetze, die die Mitarbeiterbeteiligung regeln, geändert worden. In den Berufsordnungen einzelner Landesärztekammern wird die Pflicht zur Mitarbeiterbeteiligung - hierbei sind nur die ärztlichen Mitarbeiter gemeint - weiterhin an das Liquidationsrecht des Arztes geknüpft, zum Beispiel in Thüringen, Brandenburg, Saarland, Rheinland-Pfalz, Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein.

     

    PRAXISHINWEIS | Chefärzte, die allein über eine Beteiligungsvergütung an den Einnahmen aus Privatliquidation verfügen, sind in diesen Bezirken berufsrechtlich nicht verpflichtet, ihre ärztlichen Mitarbeiter zu beteiligen. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu kann sich jedoch aus dem Chefarzt-Vertrag ergeben.