· Fachbeitrag · Mitarbeiterbeteiligung
Oberarzt hat keinen vertraglichen Anspruch auf Beteiligungsvergütung gegenüber Chefarzt
von Rechtsanwalt Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Ein Oberarzt hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass sein Chefarzt ihm Anteile seiner Privatliquidationserlöse abgibt - selbst wenn die Berufsordnungen mancher Landesärztekammern dies vorsehen. Dies entschied das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen in seinem Urteil vom 21. April 2016 (Az. 4 C 288/15, Abruf-Nr. 186542 ). |
Sachverhalt: Ehemalige „Arbeitsfreunde“ streiten ums Geld
Der beklagte Chefarzt leitete eine Universitätsklinik. Hierfür erzielte er über ein Liquidationsrecht Einkünfte aus privatärztlichen ambulanten und stationären Leistungen. Für die Nutzung von Klinikpersonal war er vertraglich verpflichtet, größere Anteile seiner privatärztlichen Einkünfte an das Klinikum abzuführen. Der Vertrag enthielt hingegen keine Verpflichtung, seine nachgeordneten Ärzte an den Einnahmen aus der Privatliquidation zu beteiligen.
Der klagende Oberarzt war Angestellter der Uniklinik und ständiger Vertreter des Chefarztes. Dieser ließ sich nach einem privaten Schicksalsschlag bei den Behandlungen von Privatpatienten, bei denen er selbst privatärztliche stationäre Leistungen (Wahlleistungen) abrechnete, vom Oberarzt vertreten. Unklar blieb vor Gericht, welchen Umfang diese Vertretungen hatten.
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