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  • · Nachricht · OLG Hamm

    Schwerer Eingriff bei minderjährigem Kind: Beide Elternteile müssen zustimmen

    | Ein ärztlicher Heileingriff bei einem minderjährigen Kind bedarf grundsätzlich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern. Erscheint nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, darf dieser in von der Rechtsprechung präzisierten Ausnahmefällen - abhängig von der Schwere des Eingriffs - darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt hat. |

     

    Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht Hamm am 29. September 2015 (26 U 1/15, nicht rechtskräftig) die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld bestätigt, nach der die gegen eine Bielefelder Klinik und behandelnde Ärzte gerichtete Schadensersatzklage von Eltern aus Bad Oeynhausen erfolglos geblieben ist. Mit der Klage hatten die Eltern 500.000 Euro Schmerzensgeld für ihr im Alter von 2 ½ Jahren verstorbenes Kind verlangt.

     

    Das Gericht hat bei seinem Urteil zwischen den folgenden drei Fallkonstellationen unterschieden:

     

    • In Routinefällen darf der Arzt - bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände - davon ausgehen, dass der mit dem Kind bei ihm erscheinende Elternteil die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den anderen Elternteil miterteilen darf.

     

    • Gehe es um ärztliche Eingriffe schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken, muss sich der Arzt vergewissern, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen Elternteils hat und wie weit diese reicht. Dabei darf er aber - bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände - davon ausgehen, vom erschienenen Elternteil eine wahrheitsgemäße Auskunft zu erhalten.

     

    • Geht es um schwierige und weitreichende Entscheidungen über die Behandlung des Kindes - etwa um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden ist -, dann muss sich der behandelnde Arzt vergewissern, dass der abwesende Elternteil mit der Behandlung einverstanden ist.
    Quelle: ID 43746762