· Fachbeitrag · Palliativversorgung
Sterbehilfe in Österreich seit dem 01.01.2022 liberalisiert ‒ die Relevanz für deutsche Chefärzte
von RA Dr. Matthias Losert, Berlin, matthias-losert.de
| Österreich hat zum 01.01.2022 die Gesetzgebung zum assistierten Suizid liberalisiert und weitgehend an die deutsche Rechtslage ( CB 06/2019, Seite 2 ff.) angepasst. Nicht liberalisiert wurde dagegen die Rechtslage zur Tötung auf Verlangen. Hintergrund ist ein Urteil (österreichisch: das Erkenntnis) des österreichischen Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 11.12.2020 (Az. G 139/2019-71). Die Entscheidung ist auch für deutsche Chefärzte relevant, wenn in deren Abteilung österreichische Ärzte eingesetzt oder österreichische Staatsangehörige medizinisch versorgt werden, die fälschlicherweise noch von der alten Rechtslage ausgehen. |
Selbsttötung vs. Tötung auf Verlangen
Eine straflose Selbsttötung liegt vor, wenn der zur Selbsttötung Entschlossene die seinen Tod auslösende Handlung unmittelbar und vorsätzlich an sich selbst vornimmt. Das ist etwa der Fall, wenn der Betreffende eine Tablette mit tödlichem Gift selbst zu sich nimmt. Der Betreffende muss in der Lage sein, den Handlungsablauf jederzeit unterbrechen zu können. Der Betreffende muss den Entschluss zur Selbsttötung mit klarem Bewusstsein und in freier Entscheidung getroffen haben.
So urteilten Österreichs oberste Verfassungsrichter
Der (VfGH) der Republik Österreich hatte über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, die sich gegen die strafrechtlichen Regelungen zur Tötung auf Verlangen und zum assistierten Suizid ‒ normiert in §§ 77 und 78 Österreichisches Strafgesetzbuch (StGB) ‒ richtete.
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