· Fachbeitrag · Patientenaufklärung
Aufklärung und Einwilligung bei „Neulandmethoden“: BGH präzisiert Anforderungen
von RAin Vera Keisers, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Bei sog. Neulandmethoden ( CB 05/2018, Seite 6 ) gelten bei der Aufklärung des Patienten erhöhte Anforderungen: Der Patient ist u. a. darüber zu informieren, dass der geplante Eingriff (noch) kein medizinischer Standard ist. Zudem muss dem Patienten vor dem Eingriff unmissverständlich verdeutlicht werden, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 18.05.2021, Az. VI ZR 401/19, Abruf-Nr. 223016 ). Das Urteil zeigt vor allem die erhöhten Anforderungen auf, die zu stellen sind, wenn sich die Behandlerseite (ungeachtet ob Standard- oder Neulandmethode) auf eine sog. mutmaßliche Einwilligung stützen will. |
Der Sachverhalt
Einem Patienten war im Frühjahr 2011 eine vollständig aus Kunststoff gefertigte Bandscheiben-Endoprothese des Typs „Cadisk-L“ implantiert worden. Unstreitig war der Patient zuvor nicht darüber aufgeklärt worden, dass
- die üblicherweise am Markt erhältlichen Endoprothesen ‒ anders als die hier verwendete ‒ eine Titanummantelung aufwiesen,
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