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  • · Fachbeitrag · Patientenaufklärung

    Rechtssichere Aufklärung und Einwilligung ‒ wer muss wen aufklären, und wann?

    von RA, FA MedR, Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    | Ärzte, die Patienten vor einem Eingriff aufklären, müssen u. a. wissen, worüber sie den Patienten aufzuklären haben und wie das Aufklärungsgespräch ablaufen soll ( CB 07/2023, Seite 10 ff.) Darüber hinaus sind folgende Fragen aus haftungsrechtlichen Gründen von entscheidender Bedeutung: Wer muss das Aufklärungsgespräch führen (Aufklärungspflichtiger)? Mit wem muss das Gespräch geführt werden (Aufklärungsadressat)? Und wie lange vor dem geplanten Eingriff müssen Aufklärung und Einwilligung erfolgen (Aufklärungszeitpunkt)? Die Antworten gibt dieser Beitrag. |

    Aufklärungspflichtiger: Wer muss und wer darf aufklären?

    Generell darf nur ein Arzt die präinterventionelle Aufklärung durchführen ‒ sei es vor einem therapeutischen oder diagnostischen Eingriff. Eine Delegation an nicht ärztliches Personal (etwa auf Pflegekräfte) ist nicht zulässig. Assistenzärzte dürfen Aufklärungsgespräche führen, da sie die notwendige Ausbildung haben. Das Gesetz gibt in § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor: „Die Aufklärung muss mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt...“

     

    Abgestellt wird dabei abstrakt auf die in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der das Aufklärungsgespräch führende Arzt Operationen derjenigen Art, über die er den Patienten präoperativ im konkreten Fall aufklärt, auch tatsächlich selbst durchführt. Ferner wird kein Facharzttitel verlangt, um das Gespräch mit dem Patienten führen zu können. Daher ist es rechtlich zulässig, wenn ein Assistenzarzt mit dem Patienten spricht und mit diesem zusammen den Aufklärungsbogen durchgeht sowie diesen unterschreiben lässt, dann jedoch später ein Oberarzt oder der Chefarzt den Eingriff vornimmt. Aufklärender und Operateur müssen nicht personenidentisch sein.