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  • · Fachbeitrag · Patientenrechte

    Neues Notvertretungsrecht unter Eheleuten ab dem 01.01.2023 ‒ Bedeutung für den Klinikalltag

    von RAin, FA MedR Dr. Christina Thissen, Münster, voss-medizinrecht.de

    | Zum 01.01.2023 erhalten Ehepartner und Lebenspartner i. S. d. § 21 Lebenspartnerschaftsgesetz ein wechselseitiges Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Für behandelnde (Chef-)Ärzte bringt die Neuregelung Erleichterungen im Arbeitsalltag, aber auch neue Pflichten. |

    Bisherige Regelung erfordert Bestellung eines Betreuers

    Wenn heute ein verheirateter Patient ohne Vorsorgevollmacht bei Ihnen eingeliefert wird, der aufgrund seines akuten Gesundheitszustands z. B. einwilligungsunfähig ist, muss der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner zunächst gerichtlich als Betreuer bestellt werden, um rechtsverbindlich über die weitere Behandlung entscheiden zu dürfen. Sie kommen als behandelnder Arzt daher nicht umhin, bei Gericht entweder eine einstweilige Anordnung zur beabsichtigten Behandlungsmaßnahme zu beantragen oder eine Betreuerbestellung zu initiieren ‒ ein umständliches Prozedere für alle Beteiligten.

    Notvertretungsrecht ab dem 01.01.2023 ...

    Ab dem 01.01.2023 soll die Neuregelung des § 1358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Vereinfachung sorgen, indem Ehegatten und Lebenspartnern i. S. d. § 21 Lebenspartnerschaftsgesetz ein wechselseitiges Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten eingeräumt wird. Dieses gilt auch uneingeschränkt für ausländische Patienten auf deutschem Staatsgebiet. Wenn ein Patient aufgrund Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, seine Gesundheitsangelegenheiten selbst zu besorgen, wird der betreffende Ehepartner/eingetragener Lebenspartner demnach berechtigt,