· Fachbeitrag · Patientenrechte
Zwangsbehandlung: Wann dürfen betreute Patienten gegen ihren Willen behandelt werden?
von RA Lucas Augustyn und Dipl.-Jur. Maren Zielasko, Voß.Partner Medizinrecht Münster, voss-medizinrecht.de
| Eine Zwangsbehandlung ist eine diagnostische oder therapeutische Maßnahme eines Arztes ohne oder gegen den Willen eines Patienten. Im Klinikalltag können Ärzte mit der Frage konfrontiert werden, ob die Durchführung einer Zwangsbehandlung rechtlich zulässig ist. Die Antwort darauf gibt dieser Beitrag. Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich auf die Zwangsbehandlung nach dem Betreuungsrecht. |
Zwangsbehandlung = Eingriff in Grundrechte des Patienten
Eine Zwangsbehandlung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Patienten dar. Im Wesentlichen wird in die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz [GG]) und der Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingegriffen. Das Recht auf Selbstbestimmung umfasst auch das Recht auf eine aus ärztlicher Sicht unvernünftige Entscheidung gegen eine Behandlung („Recht auf Krankheit“), sodass es nicht ausreicht, dass die Maßnahme dem behandelnden Arzt medizinisch sinnvoll oder indiziert erscheint. Aufgrund des erheblichen Grundrechtseingriffs bedarf es einer gesetzlichen Grundlage.
Nur unter diesen fünf Voraussetzungen darf ein gerichtlich bestellter Betreuer zustimmen
Damit eine Zwangsmaßnahme nach dem Betreuungsrecht zulässig ist, ist zunächst einmal nötig, dass der Betroffene einen gerichtlich bestellten Betreuer hat und sich dessen Aufgabenbereich auf die Wahrnehmung der Gesundheitsangelegenheiten erstreckt. Doch auch dann darf der Betreuer die Einwilligung nicht nach eigenem Gutdünken erteilen. Der Betreuer kann dann anstelle des Patienten nur dann in die Behandlung einwilligen, wenn die Voraussetzungen des § 1832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kumulativ vorliegen.
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