· Fachbeitrag · Recht anschaulich
„Tritt in den Hintern“ - und die Verjährung beginnt
von Rosemarie Sailer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Wienke & Becker - Köln, www.kanzlei-wbk.de
| Das Thema Verjährung bietet sich selten für einen Beitrag im CB an. Mit einem kuriosen Urteil schafft es jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, die Zusammenhänge anhand eines Arzthaftungsfalls recht eindrucksvoll und auch für juristische Laien auf den Punkt zu bringen ( Urteil vom 18.05.2016, Az. 1 U 121/15, Abruf-Nr. 189543 ). |
Hintergrund
Ansprüche verjähren im Normalfall innerhalb von drei Jahren - auch Schadenersatzansprüche von Patienten nach Behandlungsfehlern. Die Dreijahresfrist beginnt zu laufen, wenn der Patient die Umstände kennt, die den Anspruch begründen. Doch wann diese subjektive Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) tatsächlich vorliegt, ist nicht immer ganz klar.
Augenarzt ließ Tumor unbehelligt wachsen
Der Sachverhalt: Eine Patientin verklagt ihren Augenarzt auf 50.000 Euro Schmerzensgeld, weil dieser ein Jahr lang trotz mehrfacher Untersuchung nicht festgestellt hatte, dass die Patientin unter einem Netzhauttumor litt. Dieser konnte ungestört wachsen und führte letztlich zur Erblindung der Patientin auf dem betroffenen Auge. Der nachbehandelnde Arzt machte ihr mit deutlichen Worten klar, was er von der Diagnoseleistung des Kollegen hielt: Man sollte ihn „in den Arsch treten“.
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