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  • · Nachricht · Recht

    Belegarzt kann „besondere Aufklärung“ vor OP mit „relativer Indikation“ nicht nachweisen: 75.000 Euro Schmerzensgeld

    | Bei einer nur relativen Indikation für einen operativen Eingriff muss der Patient eindeutig über die echte Alternative einer konservativen Behandlung aufgeklärt werden. Dies gilt vor allem bei einem operativen Eingriff, der mit erhöhten Risiken verbunden ist (Oberlandesgericht [OLG] Hamm, Urteil vom 15.12.2017, Az. 26 U 3/14). |

     

    Der Kläger litt an Rückenschmerzen im Lendenwirbelbereich und wurde von einem Belegarzt im einem Krankenhaus operiert. Bei der OP führt der Arzt einer Discektomie, einer Dekompression, eine Neurolyse und eine Spondylodese aus. Nach der Operation stellten sich u. a. neurologische Ausfälle in beiden Beinen ein. Zwei Revisionsoperationen, bei denen jeweils ein epidurales Hämatom entfernt wurde, bewirkten keine nachhaltige Verbesserung. Das OLG Hamm verurteilte den Arzt zur Zahlung von 75.000 Euro Schmerzensgeld. Das Gericht stellte fest, dass die konservative Behandlung vor dem ersten Eingriff weiterhin eine echte Behandlungsalternative gewesen sei. Zudem sei der operative Eingriff mit allgemeinen und besonderen Risiken versehen gewesen, über die der Kläger ebenfalls hätte aufgeklärt werden müssen. Gerade diese Aufklärung habe der Arzt im Prozess nicht nachweisen können. Eine ausführliche Besprechung des Urteils lesen Sie in der nächsten Ausgabe von CB.

    Quelle: ID 45109731