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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Auch Privatkliniken sind an die GOÄ gebunden

    von RAin und FAin für MedR Anja Mehling, Hamburg

    | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem weiteren Urteil entschieden, dass die GOÄ auch auf eine ambulante Operation in einer Privatklinik anwendbar ist ( Urteil vom 13.06.2024, Az. III ZR 279/23 ). Vereinbarungen über Pauschalhonorare sind mithin unwirksam. Bereits geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden. Damit führt der BGH seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 04.04.2024 fort ( CB 06/2024, Seite 5 ff.). |

    Kurzzusammenfassung des Sachverhalts

    Die Patientin befand sich bei einer Privatklinik (Konzession gemäß § 30 GewO) wegen eines Lipödems in Behandlung. Gegenstand waren mehrere medizinisch indizierte Liposuktionen an Armen und Beinen. Vertragsgemäß sollte das Honorar ‒ pauschal ‒ insgesamt rd. 16.000 Euro betragen. Nach den Eingriffen verbrachte die Patientin jeweils eine Nacht in einem Kooperationskrankenhaus der Klinik auf Basis eigener Verträge über Unterkunft und Pflege nach „ambulantem Eingriff“. Dafür und für die postoperative physiotherapeutische Behandlung der Patientin übernahm die Privatklinik die Kosten. Vorsorglich erstellte sie eine weitere Rechnung nach der GOÄ, wobei sie für die Liposuktionen ‒ bezogen auf verschiedene näher bezeichnete Bereiche der behandelten Extremitäten ‒ die GOÄ-Nr. 2454 analog mehrfach ansetzte. Nach Ausgleich der Liquidation verlangte die Patientin den bezahlten Betrag zurück. Der BGH verurteilte die Privatklinik zur (Rück-)Zahlung eines Betrags i. H. v. rund 12.000  Euro nebst Zinsen und wies die Klage der Patientin im Übrigen ab.

    Aus den Entscheidungsgründen

    Der BGH stellte fest, dass der Behandlungsvertrag über ein Pauschalhonorar unwirksam ist (§§ 125, 134 BGB, § 2 GOÄ). Er bekräftigte seine jüngste Rechtsprechung, dass die auf Grundlage des geschlossenen Behandlungsvertrages erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen nach der GOÄ abzurechnen seien. Dies schließe die Vereinbarung einer pauschalen Vergütung aus. Dazu führte der BGH im Wesentlichen aus: