· Fachbeitrag · Rechtsprechung
BSG zur Berechnung der Beatmungszeit: keine Entwöhnung ohne vorherige Gewöhnung
von RA und FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, www.klostermann-rae.de
| Wird ein Patient maschinell beatmet, kann ein Gewöhnungseffekt eintreten. In solchen Fällen ist eine gezielte Entwöhnungsbehandlung erforderlich. Nur im Rahmen einer solchen Entwöhnung dürfen beatmungsfreie Intervalle zur Beatmungszeit hinzugerechnet werden. Reine Sauerstoffinsufflation oder das Wiederauftreten einer Tachypnoe aufgrund einer Sepsis sind dagegen als Kriterien unzureichend (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19.12.2017, Az. B 1 KR 18/17). |
Sachverhalt
Ein Krankenhaus hatte einen Versicherten der Krankenkasse stationär behandelt. Wegen einer Sepsis mit Tachypnoe und peripheren Kreislaufversagens wurde der Patient intensivmedizinisch versorgt. Zur Stabilisierung der Atmungs- und Kreislaufsituation wurde er intermittierend und nicht invasiv beatmet. Die reine Beatmungszeit betrug 77 Stunden. In den Spontanatmungsphasen kam Sauerstoffinsufflation zum Einsatz.
Das Krankenhaus berechnete für die Behandlung die DRG A13G (im Streitjahr 2011 mit 10.685 Euro bewertet). Die Krankenkasse zahlte zunächst, forderte aber 6.174,49 Euro zurück: Da der Patient weniger als 95 Stunden beatmet worden sei, dürfe das Krankenhaus nur die mit 4.510,99 Euro bewertete DRG B76C abrechnen. Da das Krankenhaus das Geld nicht zurückzahlte, kürzte die Krankenkasse die Vergütung in einem anderen (unstrittigen) Fall um die offene Forderung. Das BSG gab der Krankenkasse Recht.
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