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Chefarzt klagt erfolgreich gegen den Widerruf seiner Approbation
| Den Widerruf der Approbation eines Chefarztes für Kardiologie wegen Abrechnungsbetrugs hat das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg mit Urteil vom 23.01.2019 aufgehoben (Az. 17 K 4618/18). |
Der Kläger ist approbierter Arzt und seit 1994 als Chefarzt der Kardiologischen Abteilung eines Hamburger Krankenhauses tätig. Über einen Zeitraum von vier Jahren reichte der Kläger ‒ im eigenen Namen ‒ bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Rechnungen zu Leistungen ein, die er nicht persönlich, sondern nachgeordnete Ärzte bzw. seine Abteilung erbracht hatten. Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens räumte der Kläger den Sachverhalt ein. Er erstattete der KV die von ihm abgerechneten Leistungen und verzichtete auf seine Ermächtigung, ambulante Leistungen als Kassenarzt abzurechnen.
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg setzte mit Strafbefehl vom 12.04.2016 wegen Betrugs in 15 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und eine Geldbuße in Höhe von 100.000 Euro fest. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Ärztekammer Hamburg leitete ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Kläger ein, sah von einer Sanktionierung des Klägers im Ergebnis aber ab. Die Freie und Hansestadt Hamburg widerrief im Februar 2018 die Approbation des Klägers. Er habe sich aufgrund des langjährigen und systematischen Abrechnungsbetrugs zur Ausübung des Arztberufs als unwürdig erwiesen. Hiergegen legte der Kläger zunächst Widerspruch, anschließend Klage vor dem VG Hamburg ein. Die Klage hatte Erfolg. Nach der Auffassung des VG begründet das dem Kläger zur Last gelegte und vom Strafgericht geahndete Verhalten nicht seine Berufsunwürdigkeit, was Voraussetzung des Widerrufs gewesen wäre. Für das VG besteht im Ergebnis kein Grund, an der ärztlichen Integrität des Klägers zu zweifeln. Zwar hat sich der Kläger eines nicht unerheblichen Fehlverhaltens schuldig gemacht. Das Verhalten war ‒ so das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung ‒ aber weder von Gewinnstreben noch von ärztlicher Gewissenlosigkeit geprägt. Die fehlerhaften Abrechnungen betrafen zudem Routineaufgaben, die schon im Ausgangspunkt von der KV nicht dem Kläger als Chefarzt zur persönlichen Erledigung hätten übertragen werden sollen.