· Fachbeitrag · Refresher
Die Vertretung des Wahlarztes: Leser fragen ‒ Experten antworten
beantwortet von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de
| Patienten, die Wahlleistungen in Anspruch nehmen, möchten sich dadurch die persönliche Behandlung und Zuwendung des Chefarztes zu den allgemeinen Krankenhausleistungen hinzukaufen. Welchen Anteil der vereinbarten Leistungen der Chefarzt tatsächlich selbst erbringen muss und in welchen Fällen er sich von wem vertreten lassen darf, ist regelmäßig Gegenstand von Gerichtsverfahren. In den letzten Wochen und Monaten erhielt die Redaktion wiederholt Leseranfragen zu diesem Thema. Zwei davon wurden mit Antworten an dieser Stelle veröffentlicht. |
Frage: Welche Regelungen sind in der Wahlleistungsvereinbarung für den Fall zu treffen, dass der Wahlarzt persönlich verhindert ist?
Antwort: Als Leser des Chefärztebriefs ist Ihnen sicherlich bekannt, dass wahlärztliche Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen sind. Gleichwohl hat der Wahlarzt nicht sämtliche Leistungen höchstpersönlich zu erbringen, sondern kann auch Leistungen, die weder Haupt-/Kernleistung sind noch zum Katalog des § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ gehören, delegieren oder sich auch zulässigerweise vertreten lassen.
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