· Fachbeitrag · Religionsfreiheit
Kopftuchverbot für Beschäftigte in Krankenhäusern ‒ in diesen Fällen ist es rechtmäßig
von RA Dr. Matthias Losert, Berlin, matthias-losert.de
| Darf Beschäftigten das Tragen eines Kopftuchs aus religiöser Überzeugung am Arbeitsplatz verboten werden? Mit dieser an sich nicht neuen Frage (vgl. CB 11/2014, Seite 4 ) hat sich im Oktober 2022 der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut befasst. Anlass genug, die aktuelle Rechtsprechung zusammenzufassen. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Unterschied zwischen nicht konfessionellen und konfessionellen Krankenhäusern. |
EuGH: allgemeines Verbot, religiöse Symbole zu tragen, keine Diskriminierung
Ein Verbot des Tragens religiöser Symbole stellt keine Diskriminierung dar, wenn diese Regelung für alle Arbeitnehmer gilt (EuGH, Urteil vom 13.10.2022, Rs. C-344-20). Eine Muslima, die ein Kopftuch trug, bewarb sich bei einem Immobilienunternehmen um ein Praktikum. Das Unternehmen sah darin einen Verstoß gegen die im Unternehmen geltende Weisung, religiöse Symbole zu tragen und lehnte die Bewerbung ab. Die dagegen gerichtete Klage wies der EuGH ab.
Nach dem Urteil des EuGH kann ein Krankenhaus das Tragen religiöser Symbole verbieten. Wenn sich der Arbeitgeber dazu entscheidet, muss er diese Regelung aber auf alle religiösen Symbole anwenden (Gleichbehandlungsgrundsatz). Neben dem Kopftuch wären dann auch eine Halskette mit einem Kreuz oder eine jüdische Kippa unzulässig. Allerdings ist es fraglich, ob man eine Halskette mit einem kleinen Kreuz einem Kopftuch gleichsetzen kann, welches optisch viel stärker in das Gewicht fällt.
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