· Nachricht · Schadenersatz
Zahnprothese gehört in den Mund und nicht ins Anlagevermögen
| Manchmal sind persönliche Gegenstände am Ende eines Krankenhausaufenthalts unauffindbar. Dafür muss im Falle eines Verwahrvertrags grundsätzlich derjenige einstehen, der den Gegenstand verwahrt und dann verloren hat. Sind aber auch die Erben berechtigt, im Falle des Verlusts den Wert des persönlichen Gegenstands ersetzt zu verlangen? Über einen solchen Fall wegen einer verlorenen Zahnprothese hatte das Landgericht (LG) Osnabrück zu entscheiden ( Urteil vom 10.12.2018, Az. 7 O 1610/18 ). |
Der Vater der Klägerin befand sich im Sommer 2017 in stationärer Behandlung in einer Klinik in Lingen. Nach dem Tod des Vaters verlangt die Klägerin für die Erbengemeinschaft Wertersatz für die verlorene Prothese des Vaters. Weil die Prothese bereits in Gebrauch gewesen sei, verlange sie nicht die ursprünglichen Herstellungskosten in Höhe von rund 9.000 Euro, sondern nach sogenanntem Abzug „neu für alt“ lediglich rund 6.000 Euro. Die Klinik habe eine ihr obliegende Obhutspflicht verletzt, jedenfalls sei ein Organisationsmangel gegeben. Das LG hat die Klage mit o. g. Urteil abgewiesen. Der Verlust einer Zahnprothese wirke in erster Linie auf nicht materieller Ebene. Die Beeinträchtigung treffe den persönlichen, nicht in Geld messbaren Bereich. Die Zahnprothese diene wesentlich der Herstellung von körperlichen Fähigkeiten wie der Nahrungsaufnahme und dem unbeeinträchtigten Sprechen. Es gehe daher im Ergebnis um eine Kompensation für die fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Ein solcher Anspruch sei zweckgebunden und bestehe nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese. Auch ein bei einem Unfall Verletzter könne nur dann Heilbehandlungskosten verlangen, wenn er sich tatsächlich behandeln lasse, nicht aber, wenn er eine Behandlung ablehne und er nur „fiktiv“ solche Kosten geltend mache. Aus diesem Grund sei auch der Erbengemeinschaft ein Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage ‒ ohne Neuanfertigung einer Prothese ‒ verwehrt.