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  • · Fachbeitrag · Scheinselbstständigkeit

    Betriebsprüfung durch die DRV: Kooperation trotz Schweigerecht des Honorararztes sinnvoll

    von RA, FA für StrafR Sascha Lübbersmann, Kanzlei Ammermann Knoche Boesing, Münster, www.kanzlei-akb.de

    | Nach § 28o Sozialgesetzbuch (SGB) IV müssen Honorarärzte der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Auskunft über ihr Arbeitsverhältnis geben. Allerdings könnten sie sich durch ihre Angaben wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) bzw. Anstiftung ( § 26 StGB ) oder Beihilfe ( § 27 StGB ) strafbar machen. Deshalb haben sie das Recht, die Auskunft zu verweigern (Oberlandesgericht [OLG] Hamm, Beschluss vom 09.01.2018, Az. III-4 RBs 468/17). |

    Sachverhalt

    Ein Honorararzt hatte dem Sozialversicherungsträger anlässlich einer Betriebsprüfung in einem Krankenhaus Auskünfte zu den näheren Bedingungen seiner Tätigkeit in diesem Krankenhaus verweigert. Das Amtsgericht (AG) Münster sah darin einen Verstoß gegen § 111 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV i. V. m. § 28o Abs. 3 SGB IV und verurteilte den Honorararzt zu einer Geldbuße von 500 Euro. Begründung: Nur Arbeitgeber könnten sich nach § 266a StGB strafbar machen. Daher stünde das Schweigerecht auch nur ihnen zu. Das OLG Hamm hob dieses Urteil auf und verwies den Fall ans AG Münster zurück.

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des OLG Hamm war das vom AG Münster verhängte Bußgeld ungerechtfertigt. Dem Honorararzt stehe ein Schweigerecht zu. Auch wenn dieser kein Arbeitgeber sei, könne er sich durch seine Angaben gegenüber dem Sozialversicherungsträger zumindest wegen Anstiftung und Beihilfe zur Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB strafbar machen. Ihm sei nicht zuzumuten, dass er sich selbst belaste.