· Fachbeitrag · Sozialrecht
Externe Honorarärzte im Krankenhaus: Hü und hott bei der Sozialversicherungspflicht
von RA, FA für StrafR Sascha Lübbersmann, Kanzlei Ammermann Knoche Boesing, Münster, www.kanzlei-akb.de
| Darüber, ob die intervallartige Tätigkeit externer Honorarärzte im Krankenhaus als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gilt, sind sich auch die Gerichte uneinig. Aktuell gibt es dazu zwei gegenläufige Entscheidungen: Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg sagt „Ja“ (Urteil vom 18.01.2018, Az. L 1 KR 441/15), das Sozialgericht (SG) Hannover in einem anderen Verfahren „Nein“ (Urteil vom 10.01.2018, Az. S 14 R 32/16, noch nicht rechtskräftig). |
Gemeinsamkeiten der beiden Fälle
Im ersten Fall hatte die Klinik für eine OP-Anästhesistin auf Honorarbasis ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragt. Im zweiten Fall war eine Anästhesistin in einem vergleichbaren Vertragsverhältnis selbst die Antragstellerin. Geklärt werden sollte jeweils, ob eine abhängige (und damit sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung vorliegt. In beiden Fällen wünschten die Antragstellerinnen eine Einstufung als nicht sozialversicherungspflichtig. Die beiden Ärztinnen wurden jeweils nach vertraglichen Vereinbarungen auf Stundenlohnbasis vergütet (80 Euro bzw. 85 Euro pro Stunde). Die DRV stufte die Tätigkeit beider Ärztinnen als abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein. Die angerufenen Sozialgerichte aber kamen insoweit zu gegenteiligen Resultaten.
Entscheidungsgründe des LSG Berlin-Brandenburg
Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte im ersten Fall die Einstufung der DRV als sozialversicherungspflichtig beschäftigt und begründete dies wie folgt.
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