· Fachbeitrag · Sektorenübergreifende Versorgung
Ermächtigter Arzt zur Teilnahme am KV-Notfalldienst verpflichtet
von Fachanwalt für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Auch ein ermächtigter Arzt kann zur Teilnahme an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet werden. Dies entschied das Sozialgericht (SG) Marburg mit Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. S 11 KA 11/15, Abruf-Nr. 144358 ). |
Der Fall
Der leitende Oberarzt einer Klinik für Urologie ist auch zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Mit Wirkung zum Oktober 2013 beschloss die Vertreterversammlung der KV Hessen eine neue Bereitschaftsdienstordnung (BDO). Nach deren § 3 nehmen am Bereitschaftsdienst grundsätzlich - im Umfang ihres Versorgungsauftrags - alle Arztsitze sowie auch ermächtigte Krankenhausärzte teil. Ermächtigte Ärzte nehmen hierbei im Umfang von 0,25 eines Versorgungsauftrags am Bereitschaftsdienst teil. Die KV kann diesen Umfang im Einzelfall erhöhen, wenn ein höherer Teilnahmeumfang des ermächtigten Krankenhausarztes vorliegt.
Der Urologe wurde aufgrund dessen zum Bereitschaftsdienst eingeteilt und erhob nach erfolglosem Widerspruch Klage: Die Notfalldienstpflicht folge aus der Niederlassung. Die Ermächtigung sei jedoch keine Niederlassung.
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