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  • · Fachbeitrag · SGB V

    Gesetzesänderung: Berufshaftpflicht künftig auch vertragsärztlich Pflicht, nicht nur berufsrechtlich!

    von RA Jonas Kaufhold, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Seit dem 16.12.2020 liegt der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) vor ( CB 04/2021, Seite 3 ). Teil desselben ist die Einfügung von § 95e in das SGB V. Mit dieser Vorschrift werden u. a. die Zulassung von Vertragsärzten und MVZ sowie die Genehmigung zur Anstellung und die Ermächtigung von Ärzten unter den Vorbehalt des Nachweises einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung gestellt. Doch was steckt dahinter? Ärzte sind schließlich per Berufsrecht (§ 21 MBO) ohnehin „verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern“. |

    Auswirkungen auf die Praxis

    Um die Realisierbarkeit von Schadensersatzansprüchen und Regressforderungen in Fällen von Behandlungsfehlern zu stärken, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer künftig nicht nur ‒ wie bislang ‒ berufsrechtlich, sondern künftig auch vertragsärztlich verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern. Dieser ‒ relativ harmlos, da formal angeblich nur klarstellende ‒ Punkt hat für erhebliche Unruhe bei den KVs und Ärztekammern gesorgt. Sowohl BÄK als auch KBV verweisen auf das Fehlen einer Regelungslücke für Vertragsärzte. Die Heilberufsgesetze der Länder und die Berufsordnungen schrieben Ärzten ohnehin den Abschuss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung vor.

     

    • Die BÄK weist zudem auf verfassungsrechtliche und praktische Probleme hin, die sich ergeben, wenn sowohl Ärztekammern als auch Zulassungsausschüsse (ZAs) zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 VVG werden. In der deutlich überwiegenden Mehrheit der Bundesländer sind aufgrund landesrechtlicher Vorschriften bislang allein die (Landes-)Ärztekammern die zuständigen Stellen nach § 117 Abs. 2 VVG.