· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung ‒ das ist geplant
von RA, FA MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Am 16.12.2020 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) vorgelegt (online unter iww.de/s4751 ). Zwar sind im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch verschiedentlich Anpassungen zu erwarten, jedoch ist eine deutliche Tendenz vielfach bereits absehbar. Der folgende Beitrag stellt ‒ ohne Anspruch auf Vollständigkeit ‒ ausgewählte Punkte für Chefärzte vor. |
Vorgabe weiterer Mindestmengen in Krankenhäusern
Das GVWG fördert die Festlegung weiterer Mindestmengen in der Krankenhausversorgung und deren Durchsetzung. So wird der G-BA in § 136b SGB V verpflichtet, in den Jahren 2021 bis 2023 vier weitere Leistungen oder Leistungsbereiche festzulegen, für die Mindestmengen gelten sollen.
Kommentar | Mit dieser Vorgabe wird sich der Wettbewerb weiter intensivieren. Kleinere Häuser, insbesondere solche der Regelversorgung werden sich weiter darauf einstellen (müssen), dass ein etwaig bestehendes Leistungsportfolio gesetzlich eingeschränkt wird. Diese unter dem Deckmantel der Qualitätssicherung und -förderung wandelnde Maßnahme wird somit weiter fokussiert und dürfte auf lange Sicht zum ‒ letztlich gewollten ‒ Abbau von Krankenhauskapazitäten gerade in „überversorgten“ Regionen führen. Aktiv formuliert wird dies im GVWG freilich nicht.
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