· Nachricht · Sozialversicherungspflicht
Mitwirkung an Ärztehotline aus dem Homeoffice ist sozialversicherungspflichtig
| Die Heranziehung von Ärzten im Rahmen einer Beratungshotline kann auch dann als abhängiges Beschäftigungsverhältnis erfolgen, wenn die Ärzte die Bereitschaftsdienste in ihrem häuslichen Umfeld verrichten (LSG Niedersachsen-Bremen 20.02.2023, L 2/12 BA 17/20). |
Die Ärztin, eine Rettungsmedizinerin, war für eine ärztlichen Notfallhotline für Taucher tätig, die Teil des Unterstützungspakets einer Reise- und Auslandskrankenversicherung war. Damit die Hotline ständig erreichbar war, waren die Ärzte in Schichten eingeteilt und arbeiteten meist in ihrer häuslichen Umgebung. Das LSG sah darin eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit: Per Rahmenvertrag habe die Ärztin die Verpflichtung übernommen, für die Dauer der zugeteilten Schichten erreichbar zu sein und die wirtschaftlichen Vorgaben des Unternehmens zu beachten. Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen könne nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Hierdurch werde sie noch nicht zur Unternehmerin. Bei abhängigen Tätigkeiten bestünden gerade im Homeoffice grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten, sodass „Arbeiten von zuhause“ kein Indiz für Selbstständigkeit sei.