· Fachbeitrag · Steuerrecht
Umsatzsteuerfreiheit bei Zubereitungen von Zytostatika: So reagieren Sie auf Rückforderungen
von RA und FA für MedR und ArbR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Umsätze aus der Verabreichung von Zytostatika im Rahmen von ambulanten ärztlichen Heilbehandlungen im Krankenhaus sind gemäß § 4 Nr. 14b Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 24.09.2014, Az. V R 19/11 ). Dies hat dazu geführt, dass die Kostenträger jetzt von den Krankenhäusern rückwirkend die Umsatzsteuer zurückfordern, die sie für Zubereitungen von Zytostatika gezahlt haben. Wie Sie damit verbundene erhebliche wirtschaftliche Folgen für Ihre Klinik (und damit auch für Ihre Abteilung!) abwenden, fasst der folgende Beitrag zusammen. |
Die derzeitige Rechtslage
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Kliniken für Umsätze bei der Zubereitung von Zytostatika, die vor dem 01.04.2017 ausgeführt wurden, am 28.09.2016 per Brief ein Wahlrecht eingeräumt. Sie können diese Umsätze umsatzsteuerfrei behandeln lassen oder der Umsatzsteuer unterwerfen. Seit dem 01.04.2017 sind die Umsätze aus der Zubereitung von Zytostatika steuerfrei.
Krankenkassen wollen einvernehmliche Regelung aushandeln
Aufgrund dieser Vorgabe des Bundesfinanzministeriums gibt es vielfach Verhandlungen zwischen Krankenhäusern und insbesondere gesetzlichen Krankenkassen. Ziel ist eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum bis zum 31.03.2017. Vereinbart wird meistens, dass die Krankenhäuser die Zubereitung von Zytostatika rückwirkend umsatzsteuerfrei behandeln und sich die Umsatzsteuer von den Finanzämtern zurückholen.
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