· Fachbeitrag · Strafrecht
Beschneidung aus religiösen Gründen: LG Köln bejaht Straftatbestand der Körperverletzung
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de
| Mit aktuellem Urteil vom 7. Mai 2012 (Az: 151 Ns 169/11, Abruf-Nr. 122086 ) hat eine Strafkammer des Landgerichts (LG) Köln über den Fall der religiös motivierten Beschneidung eines vierjährigen Jungen entschieden. Auch wenn der Arzt letztlich freigesprochen wurde, sah das Gericht den Körperverletzungstatbestand bei einer Beschneidung ohne medizinische Indikation als gegeben an. Das vieldiskutierte und auch aus der Tagespresse bekannte Urteil könnte weitreichende Konsequenzen haben, wie der folgende Beitrag zeigt. |
Der Fall
In seiner Kölner Praxis hat der Arzt unter örtlicher Betäubung die Beschneidung des damals vierjährigen Jungen auf Wunsch von dessen Eltern vorgenommen. Eine medizinische Indikation bestand nicht. Die Familie des Kindes gehört dem islamischen Glauben an. Die Eltern wünschten die Beschneidung aus religiösen Gründen. Zwei Tage nach der OP kam es zu Nachblutungen, die jedoch in der Kindernotaufnahme der Klinik sofort gestillt werden konnten.
Die Entscheidung
Obwohl unstreitig kein Behandlungsfehler vorlag, sah die zuständige Strafkammer des LG Köln den Tatbestand der Körperverletzung als erfüllt an. Nach Auffassung der Richter soll der Veranlassung der Beschneidung durch die Eltern aus religiösen Gründen keine rechtfertigende Wirkung zukommen, da dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit der Vorrang einzuräumen sei.
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