· Fachbeitrag · Strafrecht
Die Fixierung von Patienten im Krankenhaus ‒nicht nur in Psychiatrie und Pflege ein Thema
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für MedR Anna Stenger, LL.M., Wienke & Becker ‒ Köln, www.kanzlei-wbk.de
| Nicht nur in der Psychiatrie, sondern auch in jedem Allgemeinkrankenhaus passiert es immer wieder: Patienten werden fixiert, weil sie verwirrt sind, sich selbst gefährden oder aufgrund ihres Alters eine akute Sturzgefahr besteht. Doch Vorsicht: Jede Fixierung ist zunächst eine Freiheitsentziehung! Sie ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zu rechtfertigen. Dieser Beitrag zeigt anhand der aktuellen Rechtsprechung, welche Maßnahmen zur Fixierung erlaubt sind ‒ und was der Arzt besser unterlassen sollte, will er nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. |
Welche Arten der Fixierung werden unterschieden?
Nicht erst das Festhalten durch Pfleger, die Fünfpunktfixierung mittels Fixiergurten oder das Einsperren im Zimmer fallen unter den Begriff der Fixierung: Bereits das Anbringen eines Bettgitters oder eines Stecktisches stellen eine Fixierung dar und erfüllen damit den Straftatbestand der Freiheitsberaubung. Man unterscheidet zwischen der direkten Fixierung zum Beispiel durch Festhalten oder das Anbringen von Bettgittern bzw. Fixiergurten, der räumlichen Fixierung etwa durch das Einsperren im Zimmer sowie der chemischen Fixierung durch die Gabe sedierender Medikamente.
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