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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Die Fixierung von Patienten im Krankenhaus ‒nicht nur in Psychiatrie und Pflege ein Thema

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für MedR Anna Stenger, LL.M., Wienke & Becker ‒ Köln, www.kanzlei-wbk.de

    | Nicht nur in der Psychiatrie, sondern auch in jedem Allgemeinkrankenhaus passiert es immer wieder: Patienten werden fixiert, weil sie verwirrt sind, sich selbst gefährden oder aufgrund ihres Alters eine akute Sturzgefahr besteht. Doch Vorsicht: Jede Fixierung ist zunächst eine Freiheitsentziehung! Sie ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zu rechtfertigen. Dieser Beitrag zeigt anhand der aktuellen Rechtsprechung, welche Maßnahmen zur Fixierung erlaubt sind ‒ und was der Arzt besser unterlassen sollte, will er nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. |

    Welche Arten der Fixierung werden unterschieden?

    Nicht erst das Festhalten durch Pfleger, die Fünfpunktfixierung mittels Fixiergurten oder das Einsperren im Zimmer fallen unter den Begriff der Fixierung: Bereits das Anbringen eines Bettgitters oder eines Stecktisches stellen eine Fixierung dar und erfüllen damit den Straftatbestand der Freiheitsberaubung. Man unterscheidet zwischen der direkten Fixierung zum Beispiel durch Festhalten oder das Anbringen von Bettgittern bzw. Fixiergurten, der räumlichen Fixierung etwa durch das Einsperren im Zimmer sowie der chemischen Fixierung durch die Gabe sedierender Medikamente.

     

    • § 239 StGB (Strafgesetzbuch): Freiheitsberaubung
    • (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    • (2) Der Versuch ist strafbar.
    • (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
    • 1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
    • 2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
    • (4) ...
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