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  • · Fachbeitrag · Strafrecht/Haftungsrecht

    Haftungsrisiko bei der Einstellung eines falschen Arztes: Auch Chefärzte können betroffen sein!

    von RA Dr. Matthias Losert, LL.M., Berlin, matthias-losert.de

    | Wenn es um die Einstellung neuer Krankenhausärzte geht, zieht die Geschäftsführung gern den Chefarzt hinzu. Dieser kann als fachlicher Leiter seiner Abteilung die medizinische Fachkompetenz des Bewerbers am besten beurteilen. Manche Chefärzte handeln auch selbst als Geschäftsführer oder Vorstand eines Krankenhauses. In jedem Fall geht der Chefarzt stets ein Risiko ein. Denn: Entpuppen sich die Qualifikationen eines eingestellten Bewerbers als falsch, kann der Chefarzt haften, wenn er die Qualifikation des Bewerbers nicht sorgfältig genug geprüft hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) ordnete im folgenden Fall zwar die Einziehung der erlangten Honorare des falschen Arztes an ( Urteil vom 01.06.2023, Az. 4 StR 225/22 ). Aber bei dessen Vermögenslosigkeit in vergleichbaren Fällen kann auch der Chefarzt haften, der an der Personalauswahl beteiligt war. |

    Ehrenamtlicher DRK-Rettungshelfer gibt sich als Arzt aus

    Ein beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) tätiger ehrenamtlicher Rettungshelfer bewarb sich im Jahr 2019 erfolgreich auf die Stelle eines Arztes bei einem Kreisverband des DRK. Der Rettungshelfer hatte jedoch nie Medizin studiert und war wegen Betrug und Urkundenfälschung mehrfach vorbestraft. Bei seiner Bewerbung legte er eine gefälschte Studienbescheinigung einer niederländischen Universität vor, die ihm das erfolgreiche Absolvieren eines Medizinstudiums und die Approbation als Arzt bescheinigte. Später legte er noch eine gefälschte Weiterbildungsbescheinigung und eine gefälschte Urkunde über das Bestehen der Facharztprüfung vor. Ferner führte er im Rahmen seiner Tätigkeit zu Unrecht einen Doktortitel.

     

    • Diese ärztlichen Tätigkeiten übte der eingestellte „Arzt“ rechtswidrig aus
    • Der falsche Arzt fuhr u. a. Einsätze im Rettungswagen des DRK und wurde dort als Notarzt eingesetzt. Im späteren Verlauf schloss das DRK einen Vertrag mit der Stadt, wonach sich das DRK verpflichtete, für die Stadt Corona-Tests durchzuführen. Im Rahmen dieses Vertrages wurde der „Arzt“ mit der Durchführung und Organisation dieser Testungen betraut. Er erbrachte dabei im Wesentlichen nur organisatorische Tätigkeiten. Seine Leistungen rechnete er gegenüber dem DRK als Arztleistungen ab und erhielt dafür 500.000 Euro Honorar.

     

    • Im September 2020 schloss die Stadt einen weiteren Vertrag mit dem DRK-Kreisverband ab. Darin verpflichtete sich das DRK, der Stadt einen Arzt für den Dienst in ihrem Gesundheitsamt zu stellen. Der Betreffende erhielt aufgrund dieses Vertrages eine weitere Vergütung von 6.000 Euro im Monat. Er führte dort hauptsächlich organisatorische Leistungen im Zuge der Corona-Bekämpfung bis zu seiner Festnahme am 18.01.2021 durch. Ferner erstellte er eine Stellungnahme zur gesundheitlichen Eignung einer Lehramtsanwärterin und prüfte Todesbescheinigungen auf ihre Plausibilität.