· Fachbeitrag · Strafrecht/Haftungsrecht
Haftungsrisiko bei der Einstellung eines falschen Arztes: Auch Chefärzte können betroffen sein!
von RA Dr. Matthias Losert, LL.M., Berlin, matthias-losert.de
| Wenn es um die Einstellung neuer Krankenhausärzte geht, zieht die Geschäftsführung gern den Chefarzt hinzu. Dieser kann als fachlicher Leiter seiner Abteilung die medizinische Fachkompetenz des Bewerbers am besten beurteilen. Manche Chefärzte handeln auch selbst als Geschäftsführer oder Vorstand eines Krankenhauses. In jedem Fall geht der Chefarzt stets ein Risiko ein. Denn: Entpuppen sich die Qualifikationen eines eingestellten Bewerbers als falsch, kann der Chefarzt haften, wenn er die Qualifikation des Bewerbers nicht sorgfältig genug geprüft hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) ordnete im folgenden Fall zwar die Einziehung der erlangten Honorare des falschen Arztes an ( Urteil vom 01.06.2023, Az. 4 StR 225/22 ). Aber bei dessen Vermögenslosigkeit in vergleichbaren Fällen kann auch der Chefarzt haften, der an der Personalauswahl beteiligt war. |
Ehrenamtlicher DRK-Rettungshelfer gibt sich als Arzt aus
Ein beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) tätiger ehrenamtlicher Rettungshelfer bewarb sich im Jahr 2019 erfolgreich auf die Stelle eines Arztes bei einem Kreisverband des DRK. Der Rettungshelfer hatte jedoch nie Medizin studiert und war wegen Betrug und Urkundenfälschung mehrfach vorbestraft. Bei seiner Bewerbung legte er eine gefälschte Studienbescheinigung einer niederländischen Universität vor, die ihm das erfolgreiche Absolvieren eines Medizinstudiums und die Approbation als Arzt bescheinigte. Später legte er noch eine gefälschte Weiterbildungsbescheinigung und eine gefälschte Urkunde über das Bestehen der Facharztprüfung vor. Ferner führte er im Rahmen seiner Tätigkeit zu Unrecht einen Doktortitel.
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