· Fachbeitrag · Strafrecht
Verwechslungsfall zeigt: Halten Sie sich bei Sterilisationen an die rechtlichen Vorgaben!
von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Mit einem für die Patienten besonders tragischen Verlauf hatte ein Chirurg gleich bei zwei Operationen fehlerhaft gehandelt: Im ersten Fall sterilisierte er im Zuge einer Leistenbruch-OP einen Patienten, der gar nicht sterilisiert werden sollte ‒ aufgrund einer Personenverwechslung. Im anderen Fall nahm er bei einem einwilligungsunfähigen Patienten eine Sterilisation vor ‒ ohne dass ein Sterilisationsbetreuer oder das Betreuungsgericht zugestimmt hätten. Das strafrechtliche Verfahren gegen den Chirurgen gelangte bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hat nunmehr seine Revisionsentscheidung ( Beschluss vom 17.04.2024, Az. 1 StR 403/23 ) getroffen. Was (Chef-)Ärzte im Krankenhaus zu dieser Entscheidung und zu den juristischen Erfordernissen bei Sterilisationen wissen sollten, zeigt dieser Beitrag. |
Chirurg verwechselt zwei Patienten ‒ mit tragischen Folgen
Das strafrechtliche Verfahren richtete sich gegen einen Facharzt für Allgemeinchirurgie. Dieser hatte im Jahr 2016 die beiden Sterilisationen vorgenommen.
Chirurg sterilisiert erst den falschen Patienten ...
Im ersten Fall sterilisierte der Chirurg im Rahmen einer beidseitigen Leistenbruch-OP einen 17-jährigen Patienten, der unter Autismus litt. Er ging aufgrund einer Personenverwechslung davon aus, einen anderen Patienten zu operieren, bei dem zeitgleich zur Behandlung des Leistenbruchs eine Sterilisation durchgeführt werden sollte. Unmittelbar im Anschluss an den Eingriff erkannte der Chirurg seinen Irrtum. Er legte die Personenverwechslung noch am selben Tag gegenüber der Mutter des Patienten offen und vermittelte sie am Folgetag an einen Spezialisten für Refertilisation. Zwei Wochen später konnte die Zeugungsfähigkeit durch eine sechsstündige robotisch unterstützte Operation ‒ nicht ausschließbar ‒ wiederhergestellt werden.
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