· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerpflicht bei ästhetischen Eingriffen ist auf Basis anonymisierter Daten festzustellen
von Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Fachanwalt für MedR und Wirtschaftsmediator, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 4. Dezember 2014 bekräftigt, dass ästhetische Eingriffe nur dann umsatzsteuerfrei sind, wenn Heilbehandlungs- und nicht rein kosmetische Zwecke mit dem Eingriff verfolgt werden. Bei einer Prüfung durch Finanzbehörde oder -gericht genüge es, wenn die dem Gutachter überreichten Patientendaten anonymisiert seien ‒ auch aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht (Az. V R 16/12 und V R 33/12, Abruf-Nrn. 174988 und 174989 ). |
Erste Instanz sah überwiegend keine Umsatzsteuerfreiheit
In beiden Fällen war die umsatzsteuerliche Behandlung ästhetischer Eingriffe wie Fettabsaugungen, Gesichts-, Hals- und Augenlid-Straffungen sowie Brustvergrößerungen, -verkleinerungen und -straffungen umstritten. Die Klägerseite ‒ Ärzte und Klinik ‒ argumentierte, dass ihre Umsätze umsatzsteuerfrei seien und gaben daher keine Umsatzsteuererklärungen ab. Dem widersprach das Finanzamt und erließ jeweils Umsatzsteuerbescheide.
Die dagegen gerichteten Klagen war erstinstanzlich nur in einem Fall teilweise erfolgreich: Das Finanzgericht ging nach Beratung durch einen Sachverständigen davon aus, dass 45 der 129 Behandlungsfälle rein ästhetisch veranlasst und damit umsatzsteuerpflichtig gewesen seien, im Übrigen aber physio- bzw. psychomedizinische Gründe für die Eingriffe vorlagen.
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