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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Verfahren vor dem EuGH: Ist die ambulante Abgabe von Zytostatika umsatzsteuerbefreit?

    von RA und StB Tobias Marat LL.M., Deloitte & Touche, Hannover, deloitte.de und RA und FA für MedR Rainer Hellweg, armedis, Hannover, armedis.de

    | Wenn Patienten durch die Krankenhausapotheke mit Zytostatika versorgt werden, verursacht dies regelmäßig hohe Kosten. Die Frage nach einer möglichen Umsatzsteuerbefreiung ist daher von erheblicher wirtschaftlicher Relevanz. Dies gilt auch für Patienten in der Chefarzt-Ambulanz, gegenüber denen der Chefarzt privat liquidiert. Zur Umsatzsteuerbefreiung für die ambulante Abgabe von Zytostatika ist aktuell ein Verfahren beim EuGH (Europäischer Gerichtshof) anhängig (Az. Rs. C-366/12 „Zytostatika“), bei dem der Generalanwalt kürzlich die Schlussanträge gestellt hat. |

    Stationäre Behandlung: Keine Umsatzsteuer auf Zytostatika

    Außer Streit steht, dass bei einer stationären Behandlung keine Umsatzsteuer anfällt, wenn Zytostatika an Patienten abgegeben werden. Ob dies auch gilt, wenn die Krankenhausapotheke Zytostatika an ambulante Patienten abgibt, ist hingegen umstritten. Steuerrechtlich zu diskutieren ist die Frage, ob es sich dabei um einen eng mit einer Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlung verbundenen Umsatz handelt, wie es die für die Umsatzsteuer einschlägige Richtlinie fordert.

    Verschiedene Ansichten bei ambulanten Patienten

    Die Finanzverwaltung und der Bundesfinanzhof (BFH) gehen bei der Abgabe von Zytostatika an ambulante Patienten verschiedene Wege.