· Nachricht · Umsatzsteuerbefreiung
Privatkliniken verlieren Anspruch auf Umsatzsteuerbefreiung:
| Privatkrankenhäuser können sich nicht auf die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen, wenn ihre Leistungen nicht unter sozial vergleichbaren Bedingungen zu öffentlichen Einrichtungen erbracht werden. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Abrechnungspraxis privater Kliniken (Finanzgericht ( FG) Niedersachsen 15.01.25, 5 K 256/17 ). |
Privatkrankenhäuser haben keinen Anspruch auf Umsatzsteuerbefreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, sofern ihre Krankenhausleistungen nicht unter Bedingungen erbracht werden, die in sozialer Hinsicht mit denen öffentlicher Einrichtungen vergleichbar sind. Die Klägerin, eine Privatklinik, hatte argumentiert, dass sie sich direkt auf die Steuerbefreiung berufen könne. Das Finanzamt hingegen lehnte die Befreiung ab, da die Klinik bis zum 01.07.2012 nicht als zugelassenes Krankenhaus galt. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits 2022 in einem Vorabentscheidungsverfahren zu diesem Thema Stellung genommen hatte, wies das FG die Klage nun ab.
Das FG stellte klar, dass eine Vergleichbarkeit mit öffentlichen Einrichtungen fehlt, wenn für Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangt werden als die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegten DRG-Fallpauschalen. Auch eine Abrechnung nach tagesgleichen Pflegesätzen statt der DRG-Fallpauschalen widerspricht der sozialen Vergleichbarkeit. Weiterhin wird die Vergleichbarkeit infrage gestellt, wenn die Kosten nicht durch das System der sozialen Sicherheit oder durch Vereinbarungen mit den EU-Behörden gedeckt sind.