· Fachbeitrag · Urteil
Haftungsurteil zur Aufklärungspflicht bei unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten
von Dr. Rainer Hellweg, Fachanwalt für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de
| Gibt es verschiedene Operationstechniken, deren Chancen und Risiken aber nahezu identisch sind, muss der Patient hierüber nicht initiativ aufgeklärt werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 22. Juli 2015 entschieden (Az. 5 U 758/14, Abruf-Nr. 186671 ). Doch müssen Patienten vom Klinikarzt ungefragt über sonstige Behandlungsalternativen aufgeklärt werden? |
Der Fall vor dem OLG Koblenz
Am OLG Koblenz ging es um eine neurochirurgische Behandlung. Der Patient hatte sich mit Gangstörungen und Kribbelparästhesien vorgestellt und ein CT der Halswirbelsäule überreicht. Daraus ergab sich der Befund einer zervikalen Spinalkanalstenose mit Zeichen einer Myelopathie. Dem Patienten wurde zu einer OP geraten, die dann auch durchgeführt wurde.
Der behandelnde Neurochirurg nahm eine ventrale Vertebrektomie bei C 5 unter Einbringung eines Wirbelkörperersatzes aus Kunststoff vor, um den Spinalkanal zu entlasten. Kurzzeitig verbesserten sich die Beschwerden, anschließend wurden sie jedoch chronisch. Letztlich war der Patient auf den Rollstuhl angewiesen, da eine anhaltende Hemiparese mit Kraft- und Koordinationsminderungen sowie sensorischen Ausfällen einherging. Störungen der Blasen- und Darmentleerung kamen hinzu.
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