· Fachbeitrag · Vergütung
Stationäre Chemotherapie: kein Anspruch auf Vergütung
| Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine stationäre Chemotherapie, wenn diese auch ambulant hätte durchgeführt werden können. Dies hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in einer Reihe von Verfahren entschieden (Urteil vom 30.05.2017, Az. L 1 KR 244/16, 233/16, 257/16, 23/17, 49/17 und 50/17). |
Ein Krankenhaus hatte gegen eine Krankenkasse geklagt. Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme für eine stationäre Chemotherapie abgelehnt. Das Krankenhaus machte geltend, dass eine stationäre Chemotherapie günstiger sei als eine ambulante. Zudem sei unklar gewesen, ob die Chemotherapie komplikationslos verlaufen werde. Das Gericht wies die Klage ab. Ob eine stationäre Behandlung geboten sei, richte sich nicht nach deren Kosten, sondern allein nach den medizinischen Erfordernissen. Wird ein Versicherter im Krankenhaus stationär behandelt, obwohl es dafür kein Erfordernis i. S. d. § 39 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V gibt, liegt eine Fehlbelegung vor. In diesem Fall hat das Krankenhaus keinen Vergütungsanspruch.