· Fachbeitrag · Vergütungsrecht
Besondere Hinweispflicht bei Abrechnung einer medizinisch nicht notwendigen Wunschbehandlung
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de
| In zwei aktuellen Beschlüssen vom 28. Februar 2012 sowie 20. März 2012 (jeweils Az: 1 U 4547/11) hat das Oberlandesgericht (OLG) München dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine sogenannte Wunschbehandlung des Patienten nach GOÄ abrechenbar ist. |
Die Rechtslage
Grundsätzlich sind nur solche Leistungen nach der GOÄ berechenbar, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ können aber auch Leistungen, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen, dann abgerechnet werden, wenn sie „auf Verlangen“ des Patienten erbracht worden sind. Dies sind die sogenannten Verlangensleistungen oder Wunschbehandlung des Patienten, bei denen im Vorhinein eine besondere Aufklärung erforderlich ist.
Der Fall
Streitgegenständlich im Verfahren vor dem OLG München waren ärztliche Leistungen für einen Patienten, bei dem eine Hämochromatose infrage stand. Da diese Diagnose jedoch nicht hinreichend gesichert war, konnte die medizinische Notwendigkeit der Behandlungsmaßnahmen nicht nachgewiesen werden. Somit hatte das OLG über die Abrechenbarkeit der erbrachten, über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehenden Verlangensleis-tungen zu entscheiden.
Die Entscheidung
Hierfür ließ es das OLG München im entschiedenen Fall nicht ausreichen, wenn der Patient darüber aufgeklärt wird, dass eine Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung auch in Hinblick auf den in Ansatz gebrachten Steigerungsfaktor nicht zugesichert werden kann. Ebenso sei der Hinweis gegenüber dem Patienten, es erfolge eine Abrechnung nach GOÄ, nicht hinreichend. Vielmehr müsse dem Patienten in aller Deutlichkeit vor Augen geführt werden, dass die Behandlungsmaßnahmen über die medizinische notwendige ärztliche Versorgung hinausgehen. Dies sei dem Patienten vor Behandlungsbeginn unmissverständlich klar zu machen, damit man überhaupt von einer Verlangensleistung ausgehen könne.
PRAXISHINWEIS | Chefärzte sollten auf diese aktuellen Entscheidungen hin die verwendeten Aufklärungs- und Vertragsformulare überprüfen lassen. Die Problematik kann unter anderem medizinisch nicht indizierte kosmetische Eingriffe, bestimmte Vorsorgeuntersuchungen, sogenannte Außenseitermethoden und IGeL-Leistungen betreffen. |