· Fachbeitrag · Vergütungsrecht
Persönliche Leistungserbringung in der Chefarztambulanz als Abrechnungsvoraussetzung?
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
| Mit Beschlüssen vom 4. August und 1. September 2011 hat das OLG Frankfurt am Main die Auffassung vertreten, dass leitende Krankenhausärzte, die eine Chefarztambulanz betreiben, die in dieser Ambulanz erbrachten ärztlichen Leistungen im Prinzip nur abrechnen können, wenn die Leistungen von ihnen persönlich erbracht worden sind (Az: 8 U 226/10, Abruf-Nr. 120342). Das Urteil überzeugt allerdings nicht in allen Belangen. |
Der Fall
Der Chefarzt eines Universitätsklinikums sowie Leiter der dortigen klinischen Laboratorien verklagte die Witwe eines ehemaligen Krebs-Patienten auf Zahlung von insgesamt 3.794,93 Euro für ambulante privatärztliche Leistungen. Der Patient war von Juni bis August bzw. September bis Oktober 2006 in der Krankenhausambulanz des Chefarztes von dessen Vertreter, einem habilitierten leitenden Oberarzt, behandelt worden. Hierfür stellte der Chefarzt 2.691,37 Euro bzw. 1.103,56 Euro in Rechnung, wobei beide Liquidationen auch Laborleistungen der Abschnitte M II bis M IV der GOÄ umfassten.
Ungefähr eine Woche nach Beginn der Behandlung im Juni 2006 hatte der Chefarzt mit dem Mann einen schriftlichen Behandlungsvertrag geschlossen, in dem dieser erklärt hatte, als Privatpatient behandelt werden zu wollen und damit einverstanden zu sein, dass bei unvorhergesehener Verhinderung des Chefarztes dessen ständiger ärztlicher Vertreter seine Aufgaben übernehmen würde. Dieser hat dann auch tatsächlich die Leistung erbracht. Für den zweiten Behandlungszeitraum gibt es keinen derartigen Behandlungsvertrag.
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