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  • · Fachbeitrag · Vergütungsrecht

    Provision für Patientenvermittlung sittenwidrig

    | Die Behandlung von betuchten Patienten aus dem Ausland ist für Kliniken wirtschaftlich oft interessant. Der Akquise solcher Patienten sind allerdings enge Grenzen gesetzt, wie jetzt auch ein Urteil des Landgerichts Kiel (LG) vom 28. Oktober 2011 zeigt (Az: 8 O 28/11, Abruf-Nr. 120981 ). Demnach dürfen Dritte für die Vermittlung von inländischen wie ausländischen Patienten an eine Klinik keine Provisionszahlungen vereinbaren. |

     

    Die zwischen einem Universitätsklinikum getroffene Vereinbarung garantierte dem Kläger (der später die Approbation als Arzt erhielt) für jede nachgewiesene Vermittlung eines ausländischen Patienten eine Vergütung in Höhe von 15 Prozent der Einnahmen. Das LG entschied, dass der Vertrag zwischen den Parteien sittenwidrig und damit nichtig sei, sodass dem Kläger keine Ansprüche daraus zustünden. Maklerverträge seien im Wirtschaftsleben zwar üblich. Anderes gelte jedoch für Provisionsvereinbarungen für ärztliche Leistungen - auch wenn die Akquise durch nichtärztliche Dritte erfolgt. Zur Vermeidung einer zu weit gehenden Kommerzialisierung beinhalte die ärztliche Berufsordnung (BO) Werbebeschränkungen und das Verbot, als Arzt für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu versprechen oder zu gewähren.

    (Mitgeteilt von RA Nando Mack, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de)

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 18 | ID 32602770