· Fachbeitrag · Vergütungsrecht
Rechtsprechung stärkt Position nachgeordneter Ärzte bei Poolbeteiligungen
von Ass. jur. Tim Hesse und RA, FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, Kanzlei am Ärztehaus, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Der Anspruch eines nachgeordneten Arztes auf Beteiligung an den Privatliquidationseinnahmen des Chefarztes kann sich im Einzelfall aus einem infolge praktischer Übung stillschweigend zustande gekommenen Vertrag ergeben - auch wenn dazu kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Dies entschied das Landesarbeitsgericht ( LAG) Köln in seinem Urteil vom 13. Januar 2011 (Az: 6 Sa 942/10, Abruf-Nr. 112429 ). |
Der Sachverhalt
Das Urteil beendete einen Streit um die Höhe der Beteiligung eines Oberarztes an den Privatliquidationseinnahmen eines Chefarztes der Abteilung für Anästhesie- und Intensivmedizin. Der Chefarztvertrag verpflichtete den Chefarzt dem Grunde nach zur finanziellen Beteiligung der nachgeordneten Ärzte an seinen Bruttoliquidationseinnahmen, von denen er 15 Prozent abzuführen hatte. Einzelheiten zu Umfang und Grundsätzen der Beteiligung enthielt der Vertrag nicht.
Der Oberarzt und Stellvertreter des Chefarztes erhielt mit den Gehaltsabrechnungen seines Krankenhauses seit 2002 aus der sogenannten Poolbeteiligung regelmäßig gleichbleibende Zahlungen in Höhe von monatlich 1.025 Euro - bis diese aufgrund einer Entscheidung des Chefarztes auf 500 Euro pro Monat gekürzt wurde. Der Chefarzt begründete dies damit, der Oberarzt habe sich geweigert, Privatpatienten zu behandeln. Letztlich verklagte der Oberarzt sowohl den Chefarzt als auch das Krankenhaus vor dem Arbeitsgericht Köln erfolgreich auf Zahlung der sich seither ergebenden monatlichen Differenzbeträge. Daraufhin gingen sowohl der beklagte Chefarzt als auch das beklagte Krankenhaus in die Berufung.
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