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  • · Fachbeitrag · Vergütungsrecht

    Vertretungsvereinbarungen zwischen Chefarzt und Privatpatient: Neue Gestaltungsmöglichkeiten?

    von Rechtsanwalt- und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht, Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de 

    | Wahlärztliche Leistungen müssen in ihrem jeweiligen Kernbereich, der je nach ärztlicher Fachrichtung unterschiedlich definiert wird, durch die liquidationsberechtigten Krankenhausärzte persönlich erbracht werden, wenn sie diese abrechnen wollen. Die Voraussetzungen, wann die Leistungen auch durch einen Vertreter ohne Verlust der Abrechnungsberechtigung erbracht werden können, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2007 konkretisiert. In Einzelfällen erscheint es jedoch möglich, davon abzuweichen. |

    Die Aussagen des BGH zu wirksamen Vertretungen

    Die Entscheidung des BGH vom 20. Dezember 2007 (Az: III ZR 144/07, Abruf-Nr. 073966) unterscheidet zwischen zwei Fallkonstellationen und nennt die Voraussetzungen, unter denen eine wirksame Vertretung des Wahlarztes möglich ist: In den Fällen, in denen die Verhinderung des Wahlarztes bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung unvorhersehbar war (zum Beispiel Notfall), kann seine Vertretung wirksam im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung geregelt werden. In Fällen, in denen die Verhinderung des Wahlarztes bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung bereits absehbar war, muss eine individuelle Vertretungsvereinbarung geschlossen werden.

    Denkbare Abweichungen von den BGH-Voraussetzungen

    Gerichtsentscheidungen wie die des BGH befassen sich mit Einzelfällen. Es bedarf somit jeweils einer Auslegung derartiger Entscheidungen, um zu klären, ob sie darüber hinaus Aussagen von allgemeingültigem Charakter haben bzw. ob von solchen allgemeingültigen Aussagen im Einzelfall auch abgewichen werden kann. Mit dieser Frage hatte sich vor kurzem das Landgericht (LG) Hanau zu befassen.