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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Ausscheiden aus der Chefarztposition bedeutet Ende der Ermächtigung

    von Rechtsanwältin Susanne Schuster, LL.M. Medizinrecht, Gießen, Kanzlei Dr. Hahne, Fritz, Bechtler & Partner, www.hfbp.de 

    | Reduziert ein Arzt seine Tätigkeit in einem Krankenhaus auf einen Minijob, so kann dies zu einer Beendigung einer ihm erteilten Ermächtigung führen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) aktuell im Rahmen eines Urteils vom 22. März 2013 (Az. B 6 KA 26/12 R, Abruf-Nr. 131110 ) entschieden. |

    Chefarzt arbeitete vier Stunden pro Woche

    Der Kläger leitete bis einschließlich zum 30. November 2007 eine Rheumaklinik als Chefarzt. Vor Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses hatte er mit der Krankenhausgesellschaft einen „Dienstvertrag über eine geringfügige Beschäftigung“ geschlossen.

     

    Danach sollte er ab dem 1. Dezember 2007 als geringfügig Beschäftigter konsiliarische Untersuchungen von Patienten des Krankenhauses, Fort- und Weiterbildungen von Klinik-Mitarbeitern, Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Rheumatologie sowie eine beratende Tätigkeit bei der Entwicklung medizinischer Konzepte übernehmen. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde bei einer Vergütung in Höhe von 400 Euro auf vier Stunden vereinbart.

     

    Der Chefarzt war wiederholt durch befristete Beschlüsse des Zulassungsausschusses für Ärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt worden. Zuletzt wurde ihm eine Ermächtigung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2008 erteilt. Dieser Beschluss sah vor, dass die Ermächtigung automatisch zu einem früheren Zeitpunkt erlischt, sofern der Arzt seine Tätigkeit an der Rheumaklinik beenden sollte.

     

    Der Berufungsausschuss lehnte den Antrag des Chefarztes, seine Ermächtigung über den 30. November 2007 hinaus zu verlängern, ab. Auch vor Gericht blieb der Chefarzt in zwei Instanzen erfolglos.

     

    • Hintergrund

    Ein Arbeitsverhältnis mit einem Krankenhaus schließt eine Teilnahme des (Chef-)Arztes an der vertragsärztlichen Versorgung nicht aus. Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung dürfen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sofern und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung durch niedergelassene Vertragsärzte nicht ausreichend gesichert ist.

     

    Die Ermächtigung eines Klinikarztes kommt daher nur nachrangig in Betracht - sie wird nur erteilt, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten unter qualitativen oder quantitativen Gesichtspunkten erforderlich ist. Einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ermächtigung hat er dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

     

    Bundessozialgericht bestätigt Ende der Ermächtigung

    Die Revision des klagenden Chefarztes blieb ohne Erfolg. Das BSG bestätigte die Entscheidung des Berufungsausschusses und der gerichtlichen Vorinstanzen, wonach zum einen festzustellen war, dass die erteilte Ermächtigung mit dem Ausscheiden des Arztes aus der Funktion als leitender Arzt der Rheumaklinik am 30. November 2007 geendet hat. Zum anderen war der Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung der Ermächtigung abzulehnen.

     

    Ermächtigung war wegen Bedingung im Ermächtigungsbescheid beendet

    Dass die dem Kläger erteilte Ermächtigung mit dem Tag seines Ausscheidens aus der leitenden Funktion in der Klinik beendet sei, ergebe sich aus der dem Ermächtigungsbescheid beigefügten Bedingung, wonach diese mit dem „Ausscheiden“ aus der Klinik ende. Diese Bedingung sei wirksam, da sie vom Arzt nicht angefochten worden und das dort beschriebene Ereignis - das Ausscheiden aus der Klinik - inzwischen eingetreten sei. Ob sich das Ende der Ermächtigung auch aus §  116 Sozialgesetzbuch (SGB) V ableiten lasse, ließ das Gericht offen - hiernach wird eine Ermächtigung nur so lange erteilt, wie die vertragsärztliche Versorgung ohne die speziellen Kenntnisse von Klinikärzten nicht sichergestellt werden kann.

     

    Mit vier Wochenstunden kann keine Klinik geleitet werden

    Der Kläger sei aus seiner leitenden Funktion in der Klinik ausgeschieden. Ohne Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass der Kläger bei dem Krankenhausträger auf Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses noch für vier Stunden in der Woche tätig geworden sei. Dieses Beschäftigungsverhältnis schließe nach seinem zeitlichen Umfang - weniger als die Hälfte der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arztes - und nach seiner inhaltlichen Ausrichtung die Annahme aus, der Kläger sei noch „Krankenhausarzt“ im Sinne des § 116 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bzw. „in einem Krankenhaus tätig“ im Sinne des § 116 SGB V in der aktuell geltenden Fassung.

     

    Gelegentliche Konsiliar- oder Beratungstätigkeit reicht nicht aus

    Dieses Merkmal werde nur von Ärztinnen und Ärzten erfüllt, die durch ihre Behandlung von stationär aufgenommenen Patienten an der Erfüllung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses mitwirken. Gelegentliche konsiliarische Leistungen und Tätigkeiten im Bereich der Beratung der Krankenhausleitung und der Mitarbeiterfortbildung würden insoweit nicht ausreichen. Aus diesem Grund habe auch eine erneute Ermächtigung des Arztes ausscheiden müssen.

     

    FAZIT |  In der Praxis werden Ermächtigungen üblicherweise mit einer auflösenden Bedingung versehen - sie enden also automatisch, wenn der Arzt aus der Klinik ausscheidet. Das BSG hat nun klargestellt, dass ein solches Ausscheiden schon bei einer Reduzierung der Arbeitszeit oder der inhaltlichen Neuausrichtung des Beschäftigungsverhältnisses vorliegen kann. Vor einer geplanten Änderung seines vertraglichen Aufgabenbereichs sollte der Chefarzt daher auch die möglichen Auswirkungen auf eine erteilte Ermächtigung sorgfältig prüfen.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 14 | ID 39577880