· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Erkrankte Ärztin muss Notdienst leisten oder Vertreter bestellen
| Vertragsärzte, die nicht für eine persönliche Übernahme des ärztlichen Bereitschaftsdienstes geeignet sind, bleiben verpflichtet, den Dienst durch einen „Vertreter“ auf eigene Kosten wahrnehmen zu lassen. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) darf einen solchen Arzt nur zum Dienst einteilen, wenn aufgrund einer normativ abgesicherten Dauervertretung sicher ausgeschlossen ist, dass der Arzt den Dienst selbst versehen muss (Sozialgericht [SG] Marburg, Urteil vom 26.10.2016, Az. S 12 KA 387/15, Urteil unter www.dejure.org ). |
Eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie versuchte erfolglos, aufgrund einer remittierten posttraumatischen Belastungsstörung die Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen. Die Erkrankung stehe ursächlich in engem Zusammenhang mit ihrer früheren Tätigkeit als Klinikärztin, bei der es zu mehreren Notfalleinsätzen bei Patienten nach Suizidversuch gekommen sei. Um Konfrontationen mit Suiziden zu vermeiden, habe sie sich zur Niederlassung entschlossen. Das SG Marburg wies die Klage ab. Angesichts der Höhe ihrer noch steigenden durchschnittlichen Umsatzzahlen sah es keinen Anspruch der Ärztin auf Befreiung. Eine vollständige (ersatzlose) Dienstbefreiung komme nur infrage, wenn eine deutliche Einschränkung der Praxistätigkeit des Betroffenen vorliegt und es ihm zudem wegen geringer Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten ist, auf eigene Kosten einen Vertreter zu bestellen.