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  • · Nachricht · Vertragsarztrecht

    G-BA-Beschluss in Kraft: Bedarfsplanung hat künftig auch Ermächtigte zu berücksichtigen

    | Seit dem 2. August 2014 werden auch die Leistungen ermächtigter Ärzte und Einrichtungen (zunächst nur bis zum 31. Mai 2018 befristet) in der Bedarfsplanung berücksichtigt. Der am 17. April gefasste Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA; Abruf-Nr. 142577 ) wurde vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet. |

     

    Nach dem neuen § 22 BPLR werden Leistungen ermächtigter Ärzte entsprechend ihrem tatsächlichen Tätigkeitsumfang auf den Versorgungsgrad angerechnet, soweit der Umfang nicht vernachlässigbar ist, weil er weniger als ein Viertel eines Vollversorgungsauftrages erreicht. Mindestens drei Leistungsziffern dürfen angesetzt werden. Maßstab für die Anrechnung ist die Fallzahl in Relation zum Fachgruppendurchschnitt der betreffenden Arztgruppe. Regionale Besonderheiten können Berücksichtigung finden.

    Mitgeteilt von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund

    Quelle: ID 42937977