30.04.2015 · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Hälftiger Versorgungsauftrag: Noch immer keine Arbeitszeiten über 52 Wochenstunden zulässig
| Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachen-Bremen hat einem Facharzt für Transfusionsmedizin die vertragsärztliche Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag versagt, weil dieser nicht dargelegt hatte, die wesentlichen Leistungen seines Fachgebiets anzubieten und weil die vertragsärztliche Tätigkeit zuzüglich seiner Beschäftigung als Hochschullehrer eine Arbeitszeit von 52 Stunden pro Woche überschreiten würde (Urteil vom 26. November 2014, Az. L 3 KA 127/11, Abruf-Nr. 144150 ). |
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