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  • 13.01.2020 · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Keine Ermächtigung bei 4-Stunden-Woche

    | Für eine Ermächtigung ist zwar keine Vollzeitbeschäftigung erforderlich, die Hälfte des Arbeitszeitvolumens eines vollzeitbeschäftigten Arztes darf allerdings nicht maßgeblich unterschritten werden. Diesen Grundsatz bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) im Fall einer Ärztin, die ihre Arbeitszeit von einer halben Stelle auf vier Stunden in der Woche reduziert hatte und ihre Ermächtigung verlor (Beschluss vom 03.04.2019, Az. B 6 KA 44/18 B). |