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  • · Nachricht · Vertragsarztrecht

    Patientenrechtegesetz: Arzt ist zur „negativen Auskunft“ verpflichtet

    von RAin, FAin für MedR, Wirtschaftsmediatorin Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg, www.schulz-hillenbrand.de

    | Wenn ein Arzt von seinem Patienten nach einem möglichen Behandlungsfehler gefragt wird, so muss er ihm zumindest antworten, auch wenn ihm kein Fehler bekannt ist. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 25. August 2015 und verpflichtete damit einen Arzt zu einer solchen „negativen Auskunft“ (Az. 5 W 35/15, Abruf-Nr. 145677). |

    Der Fall

    Der beklagte Arzt leitete im April 2014 die Geburt eines Mädchens per Kaiserschnitt ein. Einen Tag später wurde bei dem Kind eine Femurfraktur sowie eine Verletzung des Femurs links diagnostiziert. Die Eltern baten den Arzt mit mindestens drei Schreiben unter Berufung auf § 630c BGB um Mitteilung, ob er von einem Behandlungsfehler ausgehe. Der Arzt reagierte jedoch nicht. Die Eltern klagten dann auf Auskunft. Der Arzt, der im Termin als Partei vernommen wurde, gab zu Protokoll, dass ihm kein Fehler bekannt sei. Daraufhin erklärten die Eltern den Rechtsstreit für erledigt. Das Gericht hat in erster Instanz den Eltern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt mit den Argumenten, dass für den Arzt keine Umstände für einen Behandlungsfehler erkennbar gewesen seien und ihn deshalb eine Recherchepflicht nicht treffe. Gegen den Kostenbeschluss erhoben die Eltern sofortige Beschwerde.

    Die Entscheidung

    Das OLG verteilte die Verfahrenskosten auf beide Parteien. Die Auskunftspflicht aus § 630c Abs. 2 S. 2 BGB umfasse auch die Mitteilung an den nachfragenden Patienten, dass für den Arzt keine behandlungsfehlerbegründenden Umstände erkennbar sind. § 630c BGB sei durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013 mit dem Ziel eingeführt worden, Ärzte und Patienten auf Augenhöhe zu bringen. Mit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, wenn der Arzt die Nachfrage des Patienten unbeantwortet lassen könnte. Der Patient könnte nicht erkennen, ob auf seine Nachfrage nur deshalb nicht reagiert worden wäre, weil der Arzt keine Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler hätte, oder ob ihm sehr wohl behandlungsfehlerbegründende Umstände bekannt wären, er sie aber nicht preisgeben möchte. Diese Ungewissheit könnte der Patient nur mit einer Klage beseitigen.

    Anmerkungen

    Der Arzt hatte bereits in der Klageerwiderung erklärt, ihm seien keine fehlerbegründenden Umstände bekannt. Die Eltern hatten dennoch seine Vernehmung beantragt. In der Kostenentscheidung wurde deshalb berücksichtigt, dass die mündliche Verhandlung nur erforderlich war, weil die Eltern den - im Ergebnis erfolglosen - Antrag auf Vernehmung des Arztes gestellt hatten.

     

    Quelle: Arzt- und Medizinrecht Nr. 11/2015

     

    Quelle: ID 43707133