· Fachbeitrag · Vertragsgestaltung
Blick über den Tellerrand: Kooperation zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten
von RA und FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Wenn es um die Vereinbarung einer Kooperation geht, kann es vorkommen, dass der Krankenhausträger Sie als Chefarzt nach Ihrer fachlichen Meinung fragt. Daher kann der sprichwörtliche „Blick über den Tellerrand“ nicht schaden: Die Annahme eines unlauteren Vorteils i. S. d. Antikorruptionsgesetzes kann nicht nur darin bestehen, dass ein Kooperationspartner Geldzahlungen annimmt, die ihm nicht zustehen. Die juristische Fachliteratur sieht auch in anderen Konstellationen Risiken, z. B. im Zweck von Kooperationsverträgen. |
Der praktische Fall
Folgende Vertragsgestaltung zeigt, welche Risiken eine Kooperation zwischen einem Krankenhaus und niedergelassenen Ärzten haben kann.
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Ein städtisches Krankenhaus betreibt eine Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie. Zu den Hauptzuweisern dieser Klinik gehört eine orthopädische Gemeinschaftspraxis. Deren Gesellschafter bieten dem Krankenhaus an, dort als angestellte Ärzte auf Teilzeitbasis zu operieren. Daraufhin bespricht sich der Geschäftsführer des Krankenhauses mit dem Chefarzt der Klinik. Obwohl einer der niedergelassenen Orthopäden auf Kniechirurgie spezialisiert ist, erklärt der Chefarzt dem Geschäftsführer, dass seine Abteilung alle ärztlichen Leistungen mit eigenem Personal erbringen könne und er die niedergelassenen Orthopäden nicht als Operateure benötige. Da es aber in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses zwei weitere (privat geführte) Krankenhäuser gibt, besteht das Risiko, die Gemeinschaftspraxis als Zuweiser zu verlieren. Vor diesem Hintergrund entscheidet der Geschäftsführer, die niedergelassenen Ärzte einzustellen. Die Vergütung wird wie folgt geregelt:
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