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  • · Fachbeitrag · Wahlleistung

    Der „gewünschte Vertreter“ - eine Option bei der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen?

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht, Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de 

    | In seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Honorarärzte grundsätzlich nicht berechtigt sind, wahlärztliche Leistungen abzurechnen (Az. III ZR 85/14, CB 12/2014, S. 16 , Abruf-Nr. 143141 ). Eine Ausnahme ist nach Meinung der Richter offenbar möglich, wenn der Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung als „gewünschter Vertreter“ des Wahlarztes benannt wird. Dieser Beitrag klärt auf. |

    Honorarärzte als „gewünschte Vertreter“ des Wahlarztes?

    Nachdem der BGH in seinem Urteil für den Fall, dass der Honorararzt als „gewünschter Vertreter“ benannt wird, die Berechnung wahlärztlicher Leistungen offenbar als zulässig ansieht, wird bereits die Frage gestellt, ob diesen Ärzten die Möglichkeit, diese Leistungen abzurechnen, generell wieder eröffnet werden kann.

     

    Dagegen spricht der Unterschied zwischen dem ärztlichen Teil der „allgemeinen Krankenhausleistungen“ und den ärztlichen Wahlleistungen: Bei ersterem schuldet der Krankenhausträger nach Meinung des BGH Facharztstandard, bei ärztlichen Wahlleistungen hingegen eine höhere ärztliche Qualität als Facharztstandard in Person des gewählten Arztes. Honorarärzte repräsentieren in ihrer Gesamtheit jedoch nur Facharztstandard, weshalb der BGH wohl kaum sagen wollte, dass Honorarärzte als „gewünschte Vertreter“ regelhaft wahlärztliche Leistungen erbringen und abrechnen können.