· Fachbeitrag · Wahlleistungen
BGH: Auch Krankenhausträger dürfen Wahlleistungen abrechnen
von RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf, moellerpartner.de
| Zur separaten Berechnung von Wahlleistungen ist es nicht notwendig, dass die erbringenden Ärzte ein originäres Liquidationsrecht haben (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 13.03.2025 , Az. III ZR 426/23). Mit dieser Entscheidung hat der BHG eine streitige Rechtsfrage geklärt und eine seit Längerem laufende Diskussion beendet (vgl. CB 12/2024, Seite 4 ff.). |
Hintergrund war eine relativ geringe Vergütungsforderung
Streitig war eine relativ geringe Vergütungsforderung aus Wahlleistungen. Das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 21.12.2021, Az. 6 C 32/19) und das Landgericht (LG) Bremen (Urteil vom 18.10.2023, Az. 1 S 27/22) hatten der Zahlungsklage des Krankenhauses stattgegeben. Der BGH hat das Urteil des LG zwar aufgehoben, weil aus seiner Sicht noch nicht hinreichend ermittelt worden sei, ob der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung wirksam aufgeklärt wurde. Im Hauptteil des Urteils beschäftigt sich der BGH jedoch mit der Frage, ob Wahlleistungen nur berechnet werden können, wenn auch dem einzelnen Arzt ein Liquidationsrecht zugestanden werde, oder ob der Krankenhausträger dieses Recht selbst behalten könne. Urteil der Richter: Er kann.
KHEntgG sieht auch die Abrechnung von Wahlleistungen vor
Im Rahmen der Vertragsfreiheit seien zwei Vertragsgestaltungen möglich ‒entweder ein separater Arztzusatzvertrag mit dem jeweiligen Wahlarzt neben dem totalen Krankenhausvertrag oder ein totaler Krankenhausvertrag, der auch die Wahlleistungen umfasse. In diesem Fall sei der Krankenhausträger in der Verantwortung für die Wahlleistungen und dürfe diese dann auch eigenständig dem Patienten berechnen. Dies sei weder vom Sinn und Zweck noch vom Wortlaut des § 17 Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) ausgeschlossen. Im Gegenteil: § 2 Abs. 1 S. 1 KHEntgG sehe ausdrücklich vor, dass die Krankenhausleistung sowohl allgemeine Krankenhausleistung als auch die Wahlleistung umfassten. Diese Leistungen könnten dann auch vom Krankenhausträger berechnet werden. Es wäre unnötige Förmelei, wenn gefordert werde, dass zunächst der Krankenhausträger das Wahlleistungsrecht an den Chefarzt übertragen müsse und dann aber wiederum das Wahlleistungsrecht nur vom Krankenhaus ausgeübt werde. Die seit vielen Jahren übliche Praxis (entsprechend dem Mustervertrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft [DKG, kostenpflichtig online unter iww.de/s12786]) ist damit gerechtfertigt worden.
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