· Fachbeitrag · Wahlleistungen
Gericht definiert Kriterien für Vereinbarung über die „gewünschte Vertretung“ des Wahlarztes
von RA, FA MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover
| Bei der Vertretung des Wahlarztes, unterscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) schon seit 2007 zwischen unvorhersehbarer und vorhersehbarer Verhinderung des Arztes. Der BGH begründet die Vertretung mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Demnach wären jedoch auch andere Konstellationen denkbar, wie z. B. eine Vereinbarung über die gewünschte Vertretung des Chefarztes (siehe Exkurs am Ende des Beitrags). Bisher hatte die überwiegende Rechtsprechung eine solche als unzulässig abgelehnt. Nicht so das Landgericht (LG) Regensburg: Die Richter knüpfen die Vereinbarung jedoch an strenge Voraussetzungen (Urteil vom 22.02.2022, Az. 23 S 63/21). |
Der Sachverhalt
Ein Patient ‒ der spätere Kläger ‒ ließ sich in der Klinik für Kardiologie eines bayerischen Universitätsklinikums behandeln. Geplant war u. a. ein Eingriff in Form einer elektrophysiologischen Untersuchung (EPU), einer speziellen Form der Herzkatheteruntersuchung. Vor Behandlungsbeginn unterschrieb der Patient eine Vereinbarung über eine gewünschte Vertretung. Darin erklärte er sich damit einverstanden, dass die EPU anstelle vom Chefarzt und Wahlarzt von einer Oberärztin als gewünschter Stellvertreterin durchgeführt werden sollte.
MERKE | Die als Vertreterin gewünschte Oberärztin, eine Privatdozentin, hatte seit dem Jahr 2006 jährlich nahezu 200 derartige Eingriffe im Hause des später beklagten Klinikums durchgeführt. Sie unterstützt die Arbeiten des Curriculums der Fortbildungen für Herzschrittmacher-und Defibrillator-Therapie, ist Dozentin für Themen der Rhythmologie bei den Herz-Kreislauf-Tagen, hat die Elektrophysiologie-Einheit im Hause der Beklagten bereits kommissarisch geleitet und auf dem Gebiet entsprechend publiziert. |
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