· Fachbeitrag · Wahlleistungsvereinbarung
Diese Anforderungen müssen individuelle Vertretungsvereinbarungen erfüllen
von RA, FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, armedis.de
| Grundsätzlich verpflichtet eine Wahlleistungsvereinbarung den Wahlarzt zur persönlichen Leistungserbringung. Gleichwohl kann sich der Wahlarzt in bestimmten Fällen vertreten lassen ‒ bei unvorhersehbarer Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter, bei vorhersehbarer Verhinderung auf der Basis einer individuellen Vertretervereinbarung (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 20.12.2007, Az. III ZR 144/07, CB 01/2008, Seite 1 f.) Die Frage, welche Anforderungen eine individuelle Vertretervereinbarung zu erfüllen hat und wie sie zu schließen ist, hat die Gerichte in neuerer Zeit regelmäßig beschäftigt. Die Entwicklung der Rechtsprechung ist für alle Chefärzte, die wahlärztliche Leistungen erbringen, sehr erfreulich. |
Ausgangspunkt: Kostenträger legen Gerichtsurteil falsch aus und stellen überzogene Anforderungen
Das eingangs erwähnte BGH-Urteil definiert u. a. die Anforderungen an eine individuelle Vertretervereinbarung: Der Patient soll zwischen verschiedenen Alternativen entscheiden können ‒ Erbringung der Wahlleistung durch einen Vertreter, Inanspruchnahme allgemeiner Krankenhausleistungen unter Verzicht auf die Wahlleistung oder ‒ soweit möglich ‒ Abwarten, bis der Wahlarzt wieder verfügbar ist (CB 01/2008, Seite 1 f.) Die Vertretungsvereinbarung soll so früh wie möglich abgeschlossen werden und sie bedarf der Schriftform (Unterschriften der Vertragspartner unter dem Text der Vertretungsvereinbarung). Diese Vorgaben wurden über Jahre weithin problemlos umgesetzt.
Im Jahr 2018 fällte das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) zwei Entscheidungen, die die Kostenträger zum Anlass nahmen, überzogene Anforderungen an individuelle Vertretervereinbarungen zu stellen (Beschlüsse vom 15.01. und 27.03.2018, 3 U 220/16). Im betreffenden Fall war eine Patientin 23-mal auf der Basis formularmäßiger Vertretungsvereinbarungen operiert worden. Die Vereinbarungen waren entweder zu spät oder gar nicht unterschrieben. Zudem boten die jeweiligen Formulare auch die Möglichkeit, Dauer und Grund der Verhinderung des Wahlarztes einzutragen. Diese Möglichkeit war jedoch nicht genutzt worden. Das Gericht stufte das Verhalten des Wahlarztes als rechtsmissbräuchlich ein (CB 08/2018, Seite 3 ff.)
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